Beitragsordnung
des Forum Aufbruch und Erneuerung Fürstenwalde e.V. vom 03.12.2022
Auf der ersten Mitgliederversammlung des Vereins Forum Aufbruch und Erneuerung Fürstenwalde am 03.12.2022 wurde die folgende Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung beschlossen:
§ 1 [Aufnahmegebühr]
Die Aufnahmegebühr beträgt 25,00 EUR. Die Aufnahmegebühr für Mitglieder, welche einen solidarischen Mitgliedsbeitrag (§ 3) zahlen, reduziert sich die Aufnahmegebühr auf 10,00 EUR.
§ 2 [Regulärer Mitgliedsbeitrag]
Der monatlich zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beträgt, sofern keiner der folgenden Paragrafen dieser Beitragsordnung einschlägig ist, in der Regel 10,00 EUR. Das Recht, freiwillig einen höheren Mitgliedsbeitrag zu leisten bleibt davon unbenommen.
§ 3 [Solidarischer Mitgliedsbeitrag]
Der monatlich zu entrichtende Mitgliedsbeitrag für Vollmitglieder, die staatl. Transferleistungen (z.B.: ALG II) beziehen, die Schüler, Studenten bzw. Auszubildende sind oder die über ein monatliches Einkommen von weniger als 500,00 EUR verfügen (solidarischer Mitgliedsbeitrag), beträgt 5,00 EUR. Als Nachweise sind bspw. Schüler- o. Studierendenausweise oder Kontoauszüge vorzulegen. Das Recht, freiwillig einen höheren Mitgliedsbeitrag zu leisten bleibt davon unbenommen.
§ 4 [erhöhter Mitgliedsbeitrag]
Der monatlich zu entrichtende Mitgliedsbeitrag für Vollmitglieder, die über ein monatliches Einkommen verfügen, welches 5000,00 EUR übersteigt, beträgt 20,00 EUR. Das Recht, freiwillig einen höheren Mitgliedsbeitrag zu leisten bleibt davon unbenommen.
§ 5 [Mitgliedsbeitrag für Jugendmitglieder]
Der monatlich zu entrichtende Mitgliedsbeitrag für Jugendmitglieder beträgt 2,00 EUR.
§ 6 [Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder]
Der monatlich zu entrichtende Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt 5,00 EUR. Das Recht, freiwillig einen höheren Mitgliedsbeitrag zu leisten bleibt davon unbenommen.
§ 7 [Erhöhte Mitgliedsbeiträge]
(1) Vollmitglieder, die Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sind, haben zusätzlich zu § 2 zwanzig von hundert Prozent der ihr aufgrund ihrer Tätigkeit als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zustehenden Aufwandsentschädigung als erhöhten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Vollmitglieder, die Vorsitzende/r der Stadtverordnetenversammlung und/oder eines Ausschusses bzw. einer Fraktion der Stadtverordnetenversammlung sind, haben, zuzüglich zu Absatz 1, zwanzig von hundert Prozent der ihr als Vorsitzende/r zustehen Aufwandsentschädigung als zusätzlich erhöhten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 8 [Inkrafttreten; Außerkrafttreten]
Diese Beitragsordnung tritt mit dem Zeitpunkt des Beschlusses durch die Mitgliederversammlung in Kraft und tritt mit dem Zeitpunkt des Beschlusses einer erneuerten Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung außer Kraft.
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